VVGE 2011/13 Nr. 15 Art. 10 VwVV Eine Vollzugsverfügung (Rechnung), welche sich inhaltlich vollständig auf die Sachverfügung abstützt und keine neuen Rechte und Pflichten begründet, ist lediglich insoweit anfechtbar, als sie neue zu vollzi
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 (…) Streitig ist, ob die im Entscheid der Genossenschaftsversammlung vom 24. Juni 2009 festgelegten Perimeterbeiträge durch Anfechtung der Rechnung vom 31. Juli 2009 noch verändert werden können. Nicht streitig ist die grundsätzliche Perimeterpflicht des Beschwerdeführers.
E. 3 Gemäss Art. 8 des Wuhrreglements für die Grosse Schlieren und ihre Nebenbäche in Alpnach vom 2. Oktober 1955 (Wuhrreglement) ist die Genossenschaftsversammlung die Versammlung der Perimeterpflichtigen. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über die Perimeterbeiträge. Die festgesetzten Perimeterbeiträge werden vom Verwaltungsrat (Art. 13 Wuhrreglement) über den Kassier eingezogen (Art. 14 Wuhrreglement). Die Mitglieder sind verpflichtet, diese zu bezahlen (Art. 21 Wuhrreglement). Mit Entscheid vom 24. Juni 2009 hat die Genossenschaftsversammlung den Perimeterbeitrag für das Jahr 2009 auf 1 Promille des perimeterpflichtigen Kapitals festgelegt. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Das perimeterpflichtige Kapital des Beschwerdeführers beträgt Fr. 186 725.— (Einschätzung vom 1. Dezember 1999). Die Rechnung vom 31. Juli 2009 im Betrage von Fr. 186.75 (1 Promille von Fr. 186 725.—) stellt den entsprechenden Vollzugsakt dar. Die auf einer Sachverfügung basierende Rechnung kann als Realakt oder als Verfügung ausgestaltet sein. Die Vollzugsverfügung hat den Vorteil, dass der Verwaltungsbehörde im Schuldbetreibungsverfahren als Zwangsmittel die definitive Rechtsöffnung zusteht (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889 [SR 281.1]; AbR 1998 und 1999, Nr. 25). Die Vollzugsverfügung ist grundsätzlich anfechtbar; der Realakt kann nicht als Anfechtungsgegenstand dienen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, § 17 N 1051 und 1073). Eine Vollzugsverfügung, welche sich inhaltlich vollständig auf die Sachverfügung abstützt und keine neuen Rechte und Pflichten begründet, ist lediglich insoweit anfechtbar, als sie neue zu vollziehende Anordnungen trifft, nicht aber bezüglich der zu vollziehenden Sachverfügung. Gegen eine Vollzugsverfügung kann nur noch vorgebracht werden, sie entspreche nicht der Sachverfügung oder verletze unverjährbare und unverzichtbare Rechte (Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 32 N 77; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., § 17 N 1073; BGE 104 Ia 172, 88 I 260; AbR 1998 und 1999, Nr. 25; VVGE 1997 und 1998, Band XIII, Nr. 18). Die Rechnung vom 31. Juli 2009 besitzt – wenn auch in sehr knapper Form – wohl alle Attribute einer Verfügung (vgl. Art. 10 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren [Verwaltungsverfahrensverordnung] vom 29. Januar 1998 [VwVV; GDB 133.21]). Allerdings stützt sie sich inhaltlich vollständig auf den Entscheid der Genossenschaftsversammlung vom 24. Juni 2009 ab und begründet daher keine neuen Rechte und Pflichten. Will man die Rechnung als Verfügung qualifizieren, kann es sich bloss um eine Vollzugsverfügung handeln. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz zu Recht die gegen eine Vollzugsverfügung möglichen, beschränkten Einwände nicht geltend. Solche wären denn auch nicht ersichtlich gewesen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer den der Vollzugsverfügung zugrunde liegenden Entscheid der Genossenschaftsversammlung anfechten müssen. Diesfalls wäre eine Behandlung seiner Rügen, namentlich jene betreffend die Bemessung der Beitragspflicht, gewährleistet gewesen. Im Ergebnis ist die Vorinstanz richtigerweise nicht auf die Anträge des Beschwerdeführers eingetreten. (…)
E. 4 Gegen die Vollzugsverfügung könnte der Beschwerdeführer einzige noch geltend machen, der Entscheid der Genossenschaftsversammlung vom 24. Juni 2009 sei nichtig. Nichtige Sachverfügungen sind nicht vollstreckbar und können in jedem Verfahrensstadium geltend gemacht werden (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 32 N 77). Die Nichtigkeit bildet stets die Ausnahme; in der Regel ist eine Verfügung anfechtbar, das heisst, sie wird rechtskräftig und wirksam, wenn sie nicht angefochten wird. Nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel haben die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge. Eine Verfügung ist nichtig, wenn:
- sie einen besonders schweren Mangel aufweist;
- der Mangel offensichtlich und leicht erkennbar ist;
- die Nichtigkeit bzw. der Verzicht auf die Rechtswirkung die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 947 ff. und 958 ff.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Perimeterbeiträge würden sich auf eine ungenügende gesetzliche Grundlage stützen. Das Wuhrreglement sei veraltet und verletze das neue übergeordnete Recht. Namentlich würde sich das Reglement noch immer auf das ausser Kraft getretene Wasserbaupolizeigesetz stützen. Zudem seien darin weder die Gefahrenzonen und die Belastungsprozente geregelt, in welche die jeweiligen Grundstücke im Rahmen der Perimetereinschätzung eingeteilt würden, noch sei die Gefahrenkarte, die der Kanton Obwalden flächendeckend erstellt habe, übernommen worden. Das kantonale Gesetz über Wasserbaupolizei, Wasserrechte und Gewässerkorrektionen (Wasserbaupolizeigesetz) vom 9. April 1877 (WBPG; ausser Kraft getreten am 1. Januar 2002) legte den Grundsatz der Abgabepflicht fest und bestimmte den Kreis der Abgabepflichtigen. Hinsichtlich der Bemessung der Beiträge enthielt das WBPG keine Bestimmungen. Vielmehr hatte der Gesetzgeber die Kompetenzen zum Erlass solcher Kriterien unter anderem den Wuhrgenossenschaften delegiert (VVGE 1983 und 1984, Band VI, Nr. 47). Gleich verhält es sich mit dem Nachfolgeerlass. Zusätzlich aber zählt das Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz) vom 31. Mai 2001 (WBG; GDB 740.1) mögliche Kriterien für die Berechnung der Perimeterbeiträge auf (Art. 23 WBG). Wie nach dem WBPG können unterschiedliche „Gefährdungsintensitäten“ (Betroffenheit) zur Schaffung von Gefährdungszonen und zur schematischen Abstufung der Beitragsbelastung führen (Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf eines Wasserbaugesetzes und einer Wasserbauverordnung vom 20. März 2001, S. 26). Jedoch delegiert der Gesetzgeber auch im WBG die Festlegung und die Erhebung der Perimeterbeiträge unter anderem an die Wuhrgenossenschaften (Art. 21 Abs. 4 WBG; vgl. auch Art. 9 WBG). Wenn Art. 20 Abs. 1 des Wuhrreglements für die Festsetzung der Beitragspflicht auf die Bestimmungen des ausser Kraft getretenen WBPG verweist, finden die von der Genossenschaftsversammlung festgelegten Perimeterbeiträge für das Jahr 2009 heute ihre allgemeine gesetzliche Grundlage im WBG. Darauf gestützt bestimmt Art. 20 Abs. 2 des Wuhrreglements, dass die Einschätzung neuer oder in ihrem Werte veränderter Objekte im Perimeter ausserhalb einer allgemeinen Revision der Beitragspflicht durch die kantonale "Grundpfandschätzungskommission" (heute Steuerverwaltung, Grundstückschätzung) erfolgt, welche ihre Schatzung nach der Perimetereinschätzung der übrigen Objekte richtet. Die Genossenschaftsversammlung hat die Perimeterbeiträge für das Jahr 2009 auf 1 Promille des jeweiligen perimeterpflichtigen Kapitals festgesetzt. Das perimeterpflichtige Kapital des Beschwerdeführers wurde vom Planungs- und Umweltdepartement, Amt für Raumordnung und Verkehr, mit Einschätzung vom 1. Dezember 1999 auf Fr. 186 725.— festgelegt. In der Einschätzung wurden die Gefahrenzonen und die Belastungshöhe berücksichtigt. Es spielt zehn Jahren danach keine Rolle, ob diese Kriterien im Wuhrreglement verankert sein sollten oder nicht; immerhin ist zu bemerken, dass bei Fehlen von Beitragskriterien als Surrogate das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip zum Tragen kommen würden (Ruch, Gutachten 2 zum neuen Wasserbaugesetz vom 29. Januar 1998, S. 5). Tatsache ist, dass eine rechtskräftige Einschätzung im Perimeter vorliegt, die sich auf das Wuhrreglement abstützt und die für die hier diskutierte Berechnung der Perimeterbeiträge herangezogen werden kann (vgl. Ruch, Gutachten 1 zum neuen Wasserbaugesetz vom 4. Dezember 1997, S. 13 f.), zumal der Gesetzgeber des neuen WBG grundsätzlich der Meinung war, die unter dem alten WBPG erfolgten Entscheide sollten ihre Gültigkeit auch unter dem neuen WBG beibehalten (vgl. hiezu Art. 51 Abs. 1 WBG und Ruch, Gutachten 2, a.a.O., S. 6). de| fr | it Schlagworte entscheid beschwerdeführer nichtigkeit berechnung anfechtbarkeit beitragspflicht gutachten gefahrenzone delegierter perimeter regierungsrat gesetz realakt lediger vorinstanz Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: - SchKG: Art.80 WBPG: Art.20 WBG: Art.9 Art.21 Art.23 Art.51 Leitentscheide BGE 88-I-260 104-IA-172 AbR 1998/99 Nr. 25 VVGE 1983/84 Nr. 47 2011/13 Nr. 15 1997/98 Nr. 18
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 2011/13 Nr. 15 Art. 10 VwVV Eine Vollzugsverfügung (Rechnung), welche sich inhaltlich vollständig auf die Sachverfügung abstützt und keine neuen Rechte und Pflichten begründet, ist lediglich insoweit anfechtbar, als sie neue zu vollziehende Anordnungen trifft, nicht aber bezüglich der zu vollziehenden Sachverfügung. Entscheid des Regierungsrats vom 26. Juni 2012 (Nr. 612). Aus den Erwägungen:
2. (…) Streitig ist, ob die im Entscheid der Genossenschaftsversammlung vom 24. Juni 2009 festgelegten Perimeterbeiträge durch Anfechtung der Rechnung vom 31. Juli 2009 noch verändert werden können. Nicht streitig ist die grundsätzliche Perimeterpflicht des Beschwerdeführers.
3. Gemäss Art. 8 des Wuhrreglements für die Grosse Schlieren und ihre Nebenbäche in Alpnach vom 2. Oktober 1955 (Wuhrreglement) ist die Genossenschaftsversammlung die Versammlung der Perimeterpflichtigen. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über die Perimeterbeiträge. Die festgesetzten Perimeterbeiträge werden vom Verwaltungsrat (Art. 13 Wuhrreglement) über den Kassier eingezogen (Art. 14 Wuhrreglement). Die Mitglieder sind verpflichtet, diese zu bezahlen (Art. 21 Wuhrreglement). Mit Entscheid vom 24. Juni 2009 hat die Genossenschaftsversammlung den Perimeterbeitrag für das Jahr 2009 auf 1 Promille des perimeterpflichtigen Kapitals festgelegt. Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Das perimeterpflichtige Kapital des Beschwerdeführers beträgt Fr. 186 725.— (Einschätzung vom 1. Dezember 1999). Die Rechnung vom 31. Juli 2009 im Betrage von Fr. 186.75 (1 Promille von Fr. 186 725.—) stellt den entsprechenden Vollzugsakt dar. Die auf einer Sachverfügung basierende Rechnung kann als Realakt oder als Verfügung ausgestaltet sein. Die Vollzugsverfügung hat den Vorteil, dass der Verwaltungsbehörde im Schuldbetreibungsverfahren als Zwangsmittel die definitive Rechtsöffnung zusteht (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 11. April 1889 [SR 281.1]; AbR 1998 und 1999, Nr. 25). Die Vollzugsverfügung ist grundsätzlich anfechtbar; der Realakt kann nicht als Anfechtungsgegenstand dienen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, § 17 N 1051 und 1073). Eine Vollzugsverfügung, welche sich inhaltlich vollständig auf die Sachverfügung abstützt und keine neuen Rechte und Pflichten begründet, ist lediglich insoweit anfechtbar, als sie neue zu vollziehende Anordnungen trifft, nicht aber bezüglich der zu vollziehenden Sachverfügung. Gegen eine Vollzugsverfügung kann nur noch vorgebracht werden, sie entspreche nicht der Sachverfügung oder verletze unverjährbare und unverzichtbare Rechte (Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 32 N 77; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., § 17 N 1073; BGE 104 Ia 172, 88 I 260; AbR 1998 und 1999, Nr. 25; VVGE 1997 und 1998, Band XIII, Nr. 18). Die Rechnung vom 31. Juli 2009 besitzt – wenn auch in sehr knapper Form – wohl alle Attribute einer Verfügung (vgl. Art. 10 Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren [Verwaltungsverfahrensverordnung] vom 29. Januar 1998 [VwVV; GDB 133.21]). Allerdings stützt sie sich inhaltlich vollständig auf den Entscheid der Genossenschaftsversammlung vom 24. Juni 2009 ab und begründet daher keine neuen Rechte und Pflichten. Will man die Rechnung als Verfügung qualifizieren, kann es sich bloss um eine Vollzugsverfügung handeln. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz zu Recht die gegen eine Vollzugsverfügung möglichen, beschränkten Einwände nicht geltend. Solche wären denn auch nicht ersichtlich gewesen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer den der Vollzugsverfügung zugrunde liegenden Entscheid der Genossenschaftsversammlung anfechten müssen. Diesfalls wäre eine Behandlung seiner Rügen, namentlich jene betreffend die Bemessung der Beitragspflicht, gewährleistet gewesen. Im Ergebnis ist die Vorinstanz richtigerweise nicht auf die Anträge des Beschwerdeführers eingetreten. (…)
4. Gegen die Vollzugsverfügung könnte der Beschwerdeführer einzige noch geltend machen, der Entscheid der Genossenschaftsversammlung vom 24. Juni 2009 sei nichtig. Nichtige Sachverfügungen sind nicht vollstreckbar und können in jedem Verfahrensstadium geltend gemacht werden (Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 32 N 77). Die Nichtigkeit bildet stets die Ausnahme; in der Regel ist eine Verfügung anfechtbar, das heisst, sie wird rechtskräftig und wirksam, wenn sie nicht angefochten wird. Nur ausserordentlich schwerwiegende inhaltliche Mängel haben die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge. Eine Verfügung ist nichtig, wenn:
- sie einen besonders schweren Mangel aufweist;
- der Mangel offensichtlich und leicht erkennbar ist;
- die Nichtigkeit bzw. der Verzicht auf die Rechtswirkung die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 947 ff. und 958 ff.). 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Perimeterbeiträge würden sich auf eine ungenügende gesetzliche Grundlage stützen. Das Wuhrreglement sei veraltet und verletze das neue übergeordnete Recht. Namentlich würde sich das Reglement noch immer auf das ausser Kraft getretene Wasserbaupolizeigesetz stützen. Zudem seien darin weder die Gefahrenzonen und die Belastungsprozente geregelt, in welche die jeweiligen Grundstücke im Rahmen der Perimetereinschätzung eingeteilt würden, noch sei die Gefahrenkarte, die der Kanton Obwalden flächendeckend erstellt habe, übernommen worden. Das kantonale Gesetz über Wasserbaupolizei, Wasserrechte und Gewässerkorrektionen (Wasserbaupolizeigesetz) vom 9. April 1877 (WBPG; ausser Kraft getreten am 1. Januar 2002) legte den Grundsatz der Abgabepflicht fest und bestimmte den Kreis der Abgabepflichtigen. Hinsichtlich der Bemessung der Beiträge enthielt das WBPG keine Bestimmungen. Vielmehr hatte der Gesetzgeber die Kompetenzen zum Erlass solcher Kriterien unter anderem den Wuhrgenossenschaften delegiert (VVGE 1983 und 1984, Band VI, Nr. 47). Gleich verhält es sich mit dem Nachfolgeerlass. Zusätzlich aber zählt das Gesetz über den Wasserbau und die Wassernutzung (Wasserbaugesetz) vom 31. Mai 2001 (WBG; GDB 740.1) mögliche Kriterien für die Berechnung der Perimeterbeiträge auf (Art. 23 WBG). Wie nach dem WBPG können unterschiedliche „Gefährdungsintensitäten“ (Betroffenheit) zur Schaffung von Gefährdungszonen und zur schematischen Abstufung der Beitragsbelastung führen (Botschaft des Regierungsrats zum Entwurf eines Wasserbaugesetzes und einer Wasserbauverordnung vom 20. März 2001, S. 26). Jedoch delegiert der Gesetzgeber auch im WBG die Festlegung und die Erhebung der Perimeterbeiträge unter anderem an die Wuhrgenossenschaften (Art. 21 Abs. 4 WBG; vgl. auch Art. 9 WBG). Wenn Art. 20 Abs. 1 des Wuhrreglements für die Festsetzung der Beitragspflicht auf die Bestimmungen des ausser Kraft getretenen WBPG verweist, finden die von der Genossenschaftsversammlung festgelegten Perimeterbeiträge für das Jahr 2009 heute ihre allgemeine gesetzliche Grundlage im WBG. Darauf gestützt bestimmt Art. 20 Abs. 2 des Wuhrreglements, dass die Einschätzung neuer oder in ihrem Werte veränderter Objekte im Perimeter ausserhalb einer allgemeinen Revision der Beitragspflicht durch die kantonale "Grundpfandschätzungskommission" (heute Steuerverwaltung, Grundstückschätzung) erfolgt, welche ihre Schatzung nach der Perimetereinschätzung der übrigen Objekte richtet. Die Genossenschaftsversammlung hat die Perimeterbeiträge für das Jahr 2009 auf 1 Promille des jeweiligen perimeterpflichtigen Kapitals festgesetzt. Das perimeterpflichtige Kapital des Beschwerdeführers wurde vom Planungs- und Umweltdepartement, Amt für Raumordnung und Verkehr, mit Einschätzung vom 1. Dezember 1999 auf Fr. 186 725.— festgelegt. In der Einschätzung wurden die Gefahrenzonen und die Belastungshöhe berücksichtigt. Es spielt zehn Jahren danach keine Rolle, ob diese Kriterien im Wuhrreglement verankert sein sollten oder nicht; immerhin ist zu bemerken, dass bei Fehlen von Beitragskriterien als Surrogate das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip zum Tragen kommen würden (Ruch, Gutachten 2 zum neuen Wasserbaugesetz vom 29. Januar 1998, S. 5). Tatsache ist, dass eine rechtskräftige Einschätzung im Perimeter vorliegt, die sich auf das Wuhrreglement abstützt und die für die hier diskutierte Berechnung der Perimeterbeiträge herangezogen werden kann (vgl. Ruch, Gutachten 1 zum neuen Wasserbaugesetz vom 4. Dezember 1997, S. 13 f.), zumal der Gesetzgeber des neuen WBG grundsätzlich der Meinung war, die unter dem alten WBPG erfolgten Entscheide sollten ihre Gültigkeit auch unter dem neuen WBG beibehalten (vgl. hiezu Art. 51 Abs. 1 WBG und Ruch, Gutachten 2, a.a.O., S. 6). de| fr | it Schlagworte entscheid beschwerdeführer nichtigkeit berechnung anfechtbarkeit beitragspflicht gutachten gefahrenzone delegierter perimeter regierungsrat gesetz realakt lediger vorinstanz Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: - SchKG: Art.80 WBPG: Art.20 WBG: Art.9 Art.21 Art.23 Art.51 Leitentscheide BGE 88-I-260 104-IA-172 AbR 1998/99 Nr. 25 VVGE 1983/84 Nr. 47 2011/13 Nr. 15 1997/98 Nr. 18